Satzung

  1. Der Verein führt den Namen
    ERC-Fangemeinschaft "Die Treuen".
    Er hat seinen Sitz in Ingolstadt.
    Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V."


  2. Zweck des Vereins, ist die Freizeitgestaltung für die Mitglieder der ERC-Fangemeinschaft "Die Treuen".
    Er verfolgt keinerlei gewerbliche Interessen.


  3. Mitglied kann werden wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.
    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.


  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, der Jahresbeitrag wird jedoch nicht rückerstattet.
    Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. (Abgabe von Mitgliedsausweis und Satzung)
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt.
    Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft im Beisein des betroffenen Mitgliedes.

    Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


  5. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


  6. Der Vorstand besteht aus:

    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Schriftführer
    Kassierer
    Beisitzer

    Jeder ist nach §26 BGB alleine vertretungsberechtigt
    Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn:

    • ein Mitglied des Vorstandes sein Amt niederlegt.
    • 1/3 der Mitglieder, es unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt.

  8. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die Tagesordung mitzuteilen.


  9. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. oder 2. Vorstand. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, dies gilt auch für eine Satzungsänderung.
    Zur Vereinsauflösung ist eine 9/10 Mehrheit notwendig.
    Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer oder dem 1. Vorstand zu unterzeichnen sind.


  10. Auflösung des Vereins:
    Der Verein wird aufgelöst durch:

    • eine 9/10 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
    • den Vereinsausschuss wenn der Fortbestand des Vereins bzw. die Verfolgung, der in II. erwähnten Ziele nur durch hohe Verschuldung des Vereins gewähleistet werden können.

    Bei Vereinsauflösung, ist das noch vorhandene Vereinsguthaben zu gleichen Teilen auf die Mitglieder aufzuteilen, die mindestens 5 Jahre dem Verein angehören.
Vorstehende Satzung wurde errichtet am 10.03.1996 und mit Beschluss vom 12.12.2008 geändert/neugefasst.